Zurückweisung einer vom ausländischen Notar unterzeichneten Gesellschafterliste durch das Registergericht

1. August 2019

(Prof. Dr. Claus Köhler und Maximilian Kuhn)

Das OLG München hat entschieden, dass es bei der Beurkundung durch einen ausländischen Notar bei der alleinigen Verpflichtung der Geschäftsführer zur Einreichung der Gesellschafterliste bleibt. (Beschluss vom 6. Februar 2013, Az.: 31 Wx 8/13)

Neben der grundsätzlichen Verpflichtung der Geschäftsführer einer GmbH zur Einreichung veränderter Gesellschafterlisten aus § 40 Abs. 1 GmbHG nach § 40 Abs. 2 GmbHG besteht diese Pflicht auch für einen Notar, sofern er die Veränderung in der Gesellschafterliste beurkundet hat. Diese Pflicht kann jedoch als Amtspflicht nur einem deutschen Notar auferlegt werden. Ein ausländischer Notar ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Liste einzureichen. Es bleibt daher bei der Beurkundung durch einen ausländischen Notar bei der alleinigen Verpflichtung der Geschäftsführer zur Einreichung der Gesellschafterliste. (Beschluss des OLG München vom 6. Februar 2013, Az.: 31 Wx 8/13)