Keine Rechtskrafterstreckung des Urteils gegen GbR-Gesellschafter auf GbR

1. August 2019

(Harald Hess)

Der BGH (Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 249/09) hat die Klage gegen eine GbR auf Haftung aus einer Gesellschaftsschuld für zulässig erklärt, obwohl der Kläger im Vorprozess, an der die GbR nicht beteiligt war, deren Gesellschafter erfolglos aus ihrer persönlichen Haftung für diese Gesellschaftsschuld verklagt hatte.

Eine Rechtskrafterstreckung des vorprozessualen Urteils auf die GbR als unbeteiligte Dritte entgegen dem Grundsatz des § 325 ZPO findet weder auf Grundlage von § 129 Abs. 1 HGB noch von § 736 ZPO statt. Beide Vorschriften erfüllen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht, da sie weder eine Ausnahme für den Einzelfall anordnen noch ihrem Sinn nach gebieten.