Nichtigkeit einer Klausel über unentgeltliche Rückübertragung von zuvor entgeltlich erworbenen Aktien

1. August 2019

(Prof. Dr. Claus Köhler und Maximilian Kuhn)

Der BGH urteilt über die Klausel über unentgeltliche Rückübertragung von zuvor entgeltlich erworbenen Aktien (BGH-Urteil vom 22. Januar 2013 – II ZR 80/10).

In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass die Aktionäre aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit schuldrechtliche Nebenabreden treffen und darin Regelungen vorsehen können, die in der Satzung der Aktiengesellschaft nicht zulässig wären. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde eine entsprechende schuldrechtliche Nebenabrede aber nicht zwischen den Aktionären getroffen. Vielmehr hat die klagende Aktiengesellschaft selbst mit jeweils einem – künftigen – Aktionär vereinbart, dass er bei einer Beendigung des mit ihm geschlossenen Partnerschaftsvertrages – auch infolge einer fristgemäßen Kündigung seitens der Klägerin –-seine Aktien auf die Klägerin unentgeltlich zurück zu übertragen habe. Eine derartige Abrede verstößt gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB (Urteil des BGH vom 22. Januar 2013 – II ZR 80/10).