Haftung der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates

1. August 2019

(Harald Hess)

Der BGH (Urteil vom 20. September 2010 – II ZR 78/09) hat das Haftungsrisiko für Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats deutlich eingeschränkt.

Leisten die Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen auf Verbindlichkeiten der GmbH und verletzen die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates dabei ihre Überwachungspflicht, müssen sie qua Gesetz nur für solche Schäden einstehen, die bei der Gesellschaft und nicht bei gesellschaftsfremden Dritten, also hier den Insolvenzgläubigern eintreten. Nicht selten installieren mittelständische Unternehmen in der Rechtsform der GmbH einen fakultativen Aufsichtsrat, um z.B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge internes oder externes Know-how (weiter) zu nutzen. Seine Aufgaben sollten in der Satzung überlegt beschrieben werden, um unerwünschte Haftungsfolgen über die gesetzlich beschriebene Haftung hinaus zu vermeiden.