Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

16. Mai 2023

Die Zielsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes entspricht der globalen Mitverantwortung einer leistungsfähigen und zukunftsorientierten Volkswirtschaft. “Die Bundesrepublik Deutschland steht aufgrund der hohen internationalen Verflechtung ihrer volkswirtschaftlich bedeutenden Branchen in einer besonderen Verantwortung, auf eine Verbesserung der weltweiten Menschenrechtslage entlang von Lieferketten hinzuwirken und die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2023 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten” (A. Abs 1 der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Lieferkettensorgfaltspflichtensgesetz). Die Zielsetzung ist, auch im Hinblick auf die damit erreichten wettbewerblichen Sekundärziele, uneingeschränkt zu begrüßen.

Es besteht ein dringender Handlungsbedarf für Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallen bzw. in Kürze fallen werden. Es ist daher z.B. ratsam, umgehend zu prüfen, ob bestehende Meldesysteme, sofern vorhanden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen bzw. Maßnahmen zur Implementierung angemessener Hinweisgebersysteme sowohl für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als auch das Hinweisgeberschutzgesetz zu ergreifen. Eine Verzahnung der Verhaltungspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und dem Hinweisgeberschutzgesetz ist ratsam.

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