Die nunmehr zeitnah – Deutschland ist mit der Umsetzung in Verzug – umzusetzende „Whistleblower-Richtlinie“ der Europäischen Union soll den Schutz von Whistleblowern verbessern und einen Mindeststandard für unternehmensinterne Meldesysteme setzen. Der Gesetzesentwurf wurde bisher nur vom Bundestag gebilligt. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 10. Februar 2023 nicht zu. Im Bundesrat wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Entwurf des Gesetzes über die Erfordernisse der Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union hinausgehe. Ferner wurde auf die Missbrauchsgefahr durch die Anonymitätswahrung des Hinweisgebers hingewiesen. Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen sich im Vergleich mit dem Entwurf ändern, wobei die Umsetzungspflicht einen zeitnahen Abschluss des Gesetzgebungsverfahren erfordert.
Unabhängig davon, wird das Whistleblower-Gesetz für Unternehmen eine Notwendigkeit, bestimmte Maßnahmen zu treffen, die sich im Wesentlichen aus dem Entwurf ergeben dürften, mit sich bringen. Dem Gesetzesentwurf ist daher Beachtung zu schenken, insbesondere aufgrund der nach Inkrafttreten hohen Bußgeldandrohungen bei Nichtumsetzung oder mangelhafter Umsetzung und der kurzen Fristen, die für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gelten. Eine effektive interne Meldestelle, die von Whistleblowern für Unternehmen über 50 Mitarbeiter generell und für bestimmte Unternehmen, z.B. der Finanzdienstleistungsbranche unabhängig von der Mitarbeiteranzahl gefordert wird, ist schon jetzt oftmals ein unverzichtbarer Bestandteil eines funktionierenden Compliance Management Systems. Daneben wirft das Whistleblower-Gesetz eine ganze Anzahl von Fragen auf. Insbesondere für kartellrechtliche Verstöße erscheint es mit Blick auf die Kronzeugenregelung wichtig, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Meldung nur intern behandelt oder auch die bereits bestehende externe Meldestelle beim BKartA eingeschaltet wird, was oftmals wegen der Vorteile, die ein Kronzeuge erlangt, das richtige Vorgehen darstellen wird.
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