Zahlung eines Differenzbetrages bei verzögerter Verschmelzung

1. August 2019

(Prof. Dr. Claus Köhler und Maximilian Kuhn)

Die Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers können vom übernehmenden Rechtsträger einen dem Umtauschverhältnis entsprechenden Teil der des übernehmenden Rechtsträgers an seine Aktionäre ausgeschütteten Dividende für ein Geschäftsjahr nicht verlangen, für das sie aufgrund der Vereinbarung eines variablen Zeitpunkts der Gewinnberechtigung im Verschmelzungsvertrag nicht gewinnbezugsberechtigt sind, weil sich die Eintragung der Verschmelzung verzögert hat (Leitsatz BGH-Urteil vom 4. Dezember 2012 – II ZR 17/12).

Mit der Klage verlangen die Kläger, so behandelt zu werden, als wenn sie im Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividende schon Aktionäre der Beklagten gewesen wären. Der BGH hat entschieden, dass den Klägern kein Anspruch auf Zahlung einer Dividende zusteht. Denn dieser entstand mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger aber noch nicht Aktionäre der Beklagten. Außerdem mussten die Kläger auch nicht aufgrund des Verschmelzungsvertrags so gestellt werden, als hätten sie einen Anspruch auf die Dividende gehabt. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 317 Abs. 1 S. 2 AktG auf eine anteilige Dividende wurde vom BGH abgelehnt.