Trotz vollständiger Werklohnzahlung kein Anspruch aus Gewährleistungsbürgschaft

1. August 2019

(Prof. Dr. Claus Köhler)

Nach Auffassung des LG München I – Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO – konnte ein Besteller eine Gewährleistungsbürgschaft nicht in Anspruch nehmen.

Trotz Bezahlung des gesamten nach einem früheren gerichtlichen Vergleich zwischen Besteller und Unternehmer geschuldeten Werklohns konnte ein Besteller eine Gewährleistungsbürgschaft nicht in Anspruch nehmen. Das Landgericht berief sich auf den BGH. Der Besteller müsste ohne Einbehalt vollständig zahlen, wenn er aus der Sicherheit Befriedigung sucht. Das Landgericht übersah, dass der gesamte nach dem früheren gerichtlichen Vergleich geschuldete Werklohnanspruch befriedigt worden war. Trotz vollständiger Zahlung war der Besteller in der Insolvenz des Unternehmers ohne Sicherheit. Das Landgericht erläuterte nicht, wie sich der Besteller hätte verhalten sollen (rechtsgrundlose Zahlung nicht geschuldeter Vergütung?).