Die Zurückweisung der Berufung durch unanfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

1. August 2019

(Prof. Dr. Claus Köhler)

Die Zurückweisung der Berufung durch unanfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ist u.a. wegen der Häufigkeit offensichtlich fehlerhafter Rechtsanwendung durch Instanzgerichte fragwürdig.

Der Präsident des DAV, Prof. Dr. Ever bezeichnet § 522 Abs. 2 ZPO als “Lotteriespiel aus Sicht des Bürgers” (Pressemitteilung vom 21. November 2010), weil die Praxis in den Bundesländern völlig unterschiedlich ist (z.B. in Bayern über 50 % und in Baden-Württemberg nur ca. 20 % Zurückweisungen von Berufungen durch Beschluss). Nunmehr plant das Bundesjustizministerium zu Recht die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde – kein sachlicher Unterschied zur Zurückweisung durch Urteil – und sicherzustellen, dass nur durch Beschluss entschieden werden kann, wenn eine mündliche Verhandlung wirklich entbehrlich ist.